Statuten

Art. 1 Name und Sitz

Unter der Bezeichnung «Morning Light» besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60-79 ZGB) mit Sitz im Kanton Zug. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 2  Zweck

Der Zweck des Vereins besteht in der finanziellen Unterstützung von Organisationen bzw. Projekten in Indien, die sich auf Bildung, Gesundheitsversorgung und soziale Förderung von marginalisierten Gemeinschaften fokussieren, mit besonderem Schwerpunkt auf Kinder mit Beeinträchtigungen.

 

Art. 3 Grundsätze

Der Verein  verfolgt die folgenden Grundsätze:

  1. Morning Light unterstützt in erster Linie Projektvorhaben bzw. Arbeiten  im Zusammenhang mit geistig bzw. körperlich beeinträchtigen Kindern aus armen Verhältnissen.
  2. Die Unterstützung von Organisationen oder Projekten wird erst freigegeben, wenn eine eingehende fachliche und finanzielle Beurteilung durch den Vorstand von Morning Light zu einem positiven Ergebnis geführt hat.
  3. Der Vorstand ist dafür besorgt, dass die Realisierung der Projekte durch Treuhänder vor Ort in Indien, sowie bei Bedarf auch durch Vertreter von «Morning Light» selbst überwacht werden.
  4. Sollte ein Wechsel des Projektpartners in Indien erforderlich werden, wird eine Unterstützung von anderen in Indien existierenden Hilfswerken angestrebt. Dieser Wechsel muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  5. Morning Light verfolgt keine kommerziellen Ziele und strebt keinen Gewinn an.

 

Art. 4  Mitgliedschaft

1 Der Verein setzt sich aus Mitgliedern, privaten Spendern und institutionellen Gönnern zusammen.

‒      Mitglieder sind Einzelpersonen, die an der Arbeit von Morning Light interessiert sind. Sie sind an den Mitgliederversammlungen stimm- und wahlberechtigt.

‒      Spender sind Privatpersonen, die den Verein und seine Projekte unterstützen.

‒      Gönner sind juristische Personen, die den Verein und seine Projekte unterstützen.

2 Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

3 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

4 Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt durch Mehrheitsbeschluss ausschliessen. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.

 

 Art. 5  Mittel

1 Die Einnahmequellen des Vereins beinhalten Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuwendungen von Institutionen und Unternehmen, Subventionen und Legate.

2 Die  jährlichen Mitgliederbeiträge, werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

3 Auf Antrag kann der Vorstand einem Mitglied den Jahresbeitrag während der massgebenden Periode reduzieren oder gänzlich erlassen,.

 

Art. 6  Organisation

1 Die Organe des Vereins sind:

‒      die Mitgliederversammlung;

‒      der Vorstand;

‒      die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren).

2 Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig, d.h. ohne finanzielle Entschädigung. Sie haben lediglich Anspruch auf Spesenersatz für Auslagen, die ihre Tätigkeit für den Verein in der Schweiz abdecken.

3 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

 

Art. 7  Mitglieder-Versammlung

1 Mindestens einmal jährlich wird vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2 Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn der Vorstand per Mehrheitsbeschluss oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen.

3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Angabe der Traktanden und muss 30 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder versandt worden sein.

4 Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

a)    Sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung (Jahresbericht) und entscheidet über die Tätigkeit des Vereins;

b)    Sie wählt den Vorstand und seine Präsidentin / seinen Präsidenten oder ein Co-Präsidium;

c)     Sie wählt die Rechnungsrevisoren;

d)    Sie nimmt die Jahresrechnung ab;

e)    Sie erteilt dem Vorstand Decharge;

f)      Sie legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest;

g)    Sie entscheidet über die Verwendung der Mittel;

h)    Sie entscheidet über die vom Vorstand unterbreiteten bzw. von Mitgliedern fristgerecht eingereichten Anträge;

i)      Sie entscheidet über Rekurse zu Beschlüssen des Vorstandes zum Ausschluss von Mitgliedern;

j)      Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über Statutenänderungen;

k)     Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Auflösung des Vereins (siehe Art. 13).

5 An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder sofern Gesetz und Statuten nicht zwingend etwas anderes vorsehen (Ausnahmen: Art. 7 Abs. 4, Ziffern k) Statutenänderungen und l) Auflösung des Vereins).

6 Über Geschäfte bzw. Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen Beschluss fassen. Die Mitglieder des Vereins können jedoch bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge an das Präsidium zuhanden der Mitgliederversammlung einreichen. Verspätet eingereichte Anträge werden erst in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt, es sei denn, die anwesenden Mitglieder beschliessen mit Zweidrittelmehrheit die Aufnahme in die Traktandenliste.

7 Es wird ein schriftliches Protokoll geführt. Dieses wird spätestens mit der Einladung an die nächste Mitgliederversammlung an alle Mitglieder verschickt.

 

Art. 8  Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus wenigstens drei Mitgliedern, die auf zwei Jahre gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 4 Ziffer b) selbst. Eine Wiederwahl ist möglich.

2 Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, besorgt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein gegen aussen und verwaltet das Vereinsvermögen.

3 In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

1.    Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes;

2.    Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

3.    Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4.    Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;

5.    Verwaltung des Vereinsvermögens;

6.    Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;

7.    Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

 

Art. 9  Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

2 Kann das Amt der Kontrollstelle nicht besetzt werden oder verhindern andere Gründe die ordentliche Revisionstätigkeit der Kontrollstelle, kann der Vorstand die Revision auch einer fachlich qualifizierten und unabhängigen juristischen Person übertragen (z.B. einer Treuhandgesellschaft).

3 Die Kontrollstelle führt jährlich mindestens eine Revision durch und prüft dabei die Jahresrechnung. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

 

Art. 10 Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Die rechtsverbindlichen Geschäftsfälle namens des Vereins werden von Mitgliedern des Vorstands kollektiv zu zweit gezeichnet.

 

Art. 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 12 Datenschutzerklärung

Die aktuell gültige Datenschutzerklärung wird an alle Mitglieder verteilt.

 

Art. 13  Statutenänderungen und Auflösung

1 Zur Vornahme von Statutenänderungen und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es je einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer regulären oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung.

2 Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

3 Bei einer Auflösung des Vereins ist das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben sowie nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Restvermögen gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung für eine dem Vereinszweck entsprechende steuerbefreite gemeinnützige Institution in der Schweiz zu verwenden.

4 Ein Rückfall des Vermögens an die Gründer, die Mitglieder und deren Vertreter im Vorstand sowie an die Gönner des Vereins, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Artikel 14 – Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 22.03.2005 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Baar,   22.03.2005 (1. Ausgabe)

            28.03.2006 (2. Ausgabe)

            01.06.2013 (3. Ausgabe)

            07.09.2026 (4. Ausgabe)

 

Stephan Bruhin

Präsident

Johanna Illi Gnos

Vizepräsidentin